Am 15. Mai 2023 wurde im Bundesgesetzblatt das "Einwegkunststofffondsgesetz" (EWKFondsG) verkündet, welches nun stufenweise in Kraft tritt.
Mit dem EWKFondsG sollen Hersteller von Einwegkunststoffartikeln in einen staatlichen Fonds einzahlen und sich an den Kosten für Sammlung, Entsorgung, und Reinigungsaktionen beteiligen. Die Einwegkunststoffabgabe wird ab 1. Januar 2024 eingeführt. Die zu tragenden Kosten variieren je nach Produkt und werden in der Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) festgelegt. Hersteller müssen sich 2024 beim Umweltbundesamt registrieren und ihre Mengen melden, wobei externe Wirtschaftsprüfer die Bestätigung vornehmen.
Die konkrete Höhe der Abgabesätze für Hersteller sowie das Auszahlungssystem an Kommunen und Anspruchsberechtigte legt die EWKFondsV fest, verkündet am 17. Oktober 2023, in Kraft ab dem 01. Januar 2024. Eine gesetzlich verankerte Evaluierung soll überprüfen, ob der Fonds auf weitere Einwegprodukte aus anderen Materialien ausgeweitet werden sollte. Die geschätzte jährliche Summe der von Herstellern zu zahlenden Einwegkunststoffabgabe beträgt bis zu 434 Millionen Euro.
Die aktuellen Abgabesätze in Euro pro Kilogramm gemäß § 12 des EWKFondsG sind:
- Lebensmittelbehälter: 0,177
- Tüten- und Folienverpackungen: 0,876
- Nicht bepfandete Getränkebehälter: 0,181
- Bepfandete Getränkebehälter: 0,001
- Getränkebecher: 1,236
- Leichte Kunststofftragetaschen: 3,801
- Feuchttücher: 0,061
- Luftballons: 4,338
- Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte: 8,972.